Allgemeine Informationen
Freie Sachverständigenwahl
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur
Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen
Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind
erstattungspflichtig mit Ausnahme bei sogenannten Bagatellschäden.
Beweispflicht
Nur gesicherte Beweise über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleisten, dass dem
Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
Der Geschädigte ist beweispflichtig.
Verdeckte Schäden
Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet, dass der Unfallschaden vollständig
erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
Wertminderungsanspruch
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann durch ein Gutachten belegt werden.
Schadenhergang
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird oft benötigt, wenn es Streit um den
Schadenhergang gibt und das auf den Beweisfotos dokumentierte Spurenbild und die
Schadenbeschreibung ausgewertet werden müssen.
Fiktive Abrechnung
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines
von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der
Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur
Abrechnung des Schadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (Urteil BGH vom 6.4.1993,
AZ VI ZR 181/92).
Seit 01. August 2002 wird die jeweils anfallende Mehrwertsteuer jedoch nur noch auf Vorlage eines
konkreten Nachweises erstattet.
Ausfallzeit
Im Gutachten wird auch die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges geschätzt, so dass
Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
Beweisnot
Einwände des Schädigers, z.B. er habe nur "geringen" Schaden verursacht, oder "da waren
Vorschäden", können durch ein Gutachten entkräftet, bzw. abgegrenzt werden.
Offenbarungspflicht
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist der Unfall offenbarungspflichtig. Durch die bei
Ihnen verbleibende Kopie des Schadengutachtens nebst Lichtbildern kann einem eventuellen
Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
Rechtssicherheit
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres
Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige
Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein
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