Allgemeine Informationen

 

 

Freie Sachverständigenwahl

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur

Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.

Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen

Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind

erstattungspflichtig mit Ausnahme bei sogenannten Bagatellschäden.

 

 

Beweispflicht

Nur gesicherte Beweise über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleisten, dass dem

Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

Der Geschädigte ist beweispflichtig.

 

 

Verdeckte Schäden

Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet, dass der Unfallschaden vollständig

erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

 

 

Wertminderungsanspruch

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann durch ein Gutachten belegt werden.

 

 

Schadenhergang

Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird oft benötigt, wenn es Streit um den

Schadenhergang gibt und das auf den Beweisfotos dokumentierte Spurenbild und die

Schadenbeschreibung ausgewertet werden müssen.

 

 

Fiktive Abrechnung

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines

von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der

Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur

Abrechnung des Schadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (Urteil BGH vom 6.4.1993,

AZ VI ZR 181/92).

Seit 01. August 2002 wird die jeweils anfallende Mehrwertsteuer jedoch nur noch auf Vorlage eines

konkreten Nachweises erstattet.

 

 

Ausfallzeit

Im Gutachten wird auch die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges geschätzt, so dass

Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.

 

 

Beweisnot

Einwände des Schädigers, z.B. er habe nur "geringen" Schaden verursacht, oder "da waren

Vorschäden", können durch ein Gutachten entkräftet, bzw. abgegrenzt werden.

 

 

Offenbarungspflicht

Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist der Unfall offenbarungspflichtig. Durch die bei

Ihnen verbleibende Kopie des Schadengutachtens nebst Lichtbildern kann einem eventuellen

Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

 

 

Rechtssicherheit

Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres

Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige

Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein

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